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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2 Rechtsprechung
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Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 23.11.2006
3 C 30.05
DÖV 2007, 522
Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG schließt es nicht aus, einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen. Auf der Grundlage von § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist der erforderliche Ausgleich zwischen dem zur Staatszielbestimmung erhobenen Tierschutz und den betroffenen Grundrechten weiterhin so herzustellen, dass beide Wirkung entfalten können. (Bestätigung des Urteils des HessVGH vom 24.11.2004 – 11 UE 317/03 –)
Zum Volltext der Entscheidung unter www.bundesverwaltungsgericht.de
Vgl. dazu Andreas Dietz: Das Schächten im Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz, DÖV 2007, 489-496